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Die österreichische Gesellschaft für Luftfahrtmedizin
tritt als Stimme der flugmedizinischen Sachverständigen wieder in Erscheinung und wird als offizielle Vertretung der Interessen der SV sowie als Bindeglied zu der Behörde fungieren. Es ist weiterhin geplant, bei zukünftigen Veranstaltungen unserer Gesellschaft jeweils ein oder mehrere Vertreter der Behörden einzuladen, die zu strittigen Rechtsfragen eindeutig und nachvollziehbar Stellung nehmen. Dies alles im Sinne eines guten Klimas und eines gegenseitigen Verständnisses zum Wohle der Luftfahrt in Österreich. Es wurden in der Vergangenheit einige Treffen, wie zuletzt bei der Österr. Luftfahrerschule am Flughafen Graz, am Flugplatz Schärding/Suben, im Red-Bulls Hangar 7 in Salzburg und im Alpenflugzentrum Niederöblarn organisiert (siehe letzte Veranstaltungen), die in erster Linie zur Aus- und Weiterbildung flugmedizinischer Sachverständiger in Österreich dienten. Nun ist die
Novelle 2009 zur ZLPV 2006 per 16. März 2009 in Kraft getreten.
Wie schon bei der
vorangegangenen Novelle ist auch diesmal eine wichtige Forderung der
Österreichischen Gesellschaft für Luftfahrtmedizin in die Novelle
eingearbeitet worden. Ab sofort dürfen keine medizinischen Daten
an die zuständige Behörde übermittelt werden, da die Beurteilung der
Tauglichkeit durch die "Flugmedizinische Stelle" erfolgt und eine Art routinemäßige Oberbegutachtung im Gesetz nicht vorgesehen ist. Damit wird auch der Forderung der Datenschutzkommission Rechnung getragen (siehe Arbeitsanleitung). Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn der Pilot seine ausdrückliche Einwilligung zur Datenübermittlung abgibt. Streicht der Proband am unteren Teil des Antragsformulars (Einwilligung zur Weitergabe.....) diesen Passus, darf nur das Ergebnis in Form des Medical Certificates geschickt werden. Auf die Beurteilung seiner Tauglichkeit hat dieses Vorgehen keinen Einfluß. Somit darf ab 16.3.2009 nur mehr das Ergebnis der Untersuchung (fit or unfit) in Form des Medical Certificates an die Behörde geschickt werden. In Deutschland
gilt diese Regelung bereits seit 1. Juli 2007 und hat sich dort bewährt. Zusätzlich ist auch eine Kopie der Lizenz an die ACG zu übermitteln (siehe §7 ZLPV 2009). Hinsichtlich der Beurteilungskriterien der Class 1 und Class 2 - Piloten ist durch die Novelle keine Änderung eingetreten. Neu ist hingegen das Class 3- Medical für Flugverkehrskontrollore (hier steht ein ausfüllbares PDF-Formular unter neue Formulare zur Verfügung). Ausdruckbare PDF-Versionen für Medical Certificates Class1 und Class2 liegen unter neue Formulare JAR-FCL 3 auf.Weiterhin unverändert in Kraft ist die Gebührenverordnung der ACG (siehe Anhang),
die unter anderem bei der Verlängerung der AME´s (400.- Euro plus Ust.)
zum Tragen kommt. Auch hier besteht Handlungsbedarf, da dieser in
Europa einzigartigen Art der Geldbeschaffung keine adäquate Leistung
gegenübersteht. Wie lange sich Piloten und Sachverständige dies gefallen lassen, bleibt abzuwarten. In
anderen JAR-Staaten (wie z.B. Deutschland) werden keine Gebühren für
die Verlängerung der Berechtigung der AMEs verrechnet. Auch sind weder
das Notarztdiplom noch andere durch die Ärztekammer anerkannte
Berechtigungen gebührenpflichtig!
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